Inhaltsverzeichnis

Satzung des Pferdesportvereins Bucha e.V.
Jugendordnung des Pferdesportvereins Bucha e.V.
Beitragsordnung

Satzung des Pferdesportvereins Bucha e.V.

 

                                        

Satzung des Pferdesportvereins Bucha e.V.

                                         § 1  Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

(1) Der am 15.10.94 gegründete Verein führt den Namen: „Pferdesportverein Bucha“ e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bucha und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Saalfeld
     eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Mitglied des Thüringer Reit- und Fahrverbandes e.V.
     und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

                         § 2  Grundsätze des Vereins; Gemeinnützigkeit; Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Ab-    
      schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.     
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
     dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus
     Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unver-
     hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Der Verein bezweckt:
      a- die Förderung der Gesundheit aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugend-
          pflege durch die Ausübung des Pferdesports.
      b- die Förderung und Ausbildung von Reitern, Fahrern und Pferden in allen Disziplinen
      c- die Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsports (Freizeit- und Breitensport) und des    
          Leistungssports (Turniersport)
      d- die Förderung der mit dem Sport verbundenen Pferdezucht, jedoch ohne dabei 
          eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen
      e- die Förderung der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung und den Tierschutz

                                        § 3  Mitgliedschaft; Erwerb und Verlust dergleichen
(1) Der Verein besteht aus: 
      a- aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
      b- passiven Mitgliedern, die sich im Verein selbst nicht sportlich betätigen
      c- Ehrenmitgliedern         
(2) Dem Verein kann jede natürliche oder sonstige juristische Person oder Personenvereinigung als
      Mitglied angehören.
(3)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vereinsvorstand zu
,     beantragen. Über eine Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer  
      Nichtaufnahme, welche nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die
      Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(4)  Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
      erforderlich (Unterschrift). 
(5)  Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder oder andere Personen, die den Reit und
       Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, als Ehrenmitglieder aufnehmen.
(6)  Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
       des Kreisverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
(7)   Die Mitgliedschaft erlischt durch:
        a- Austritt
        b- Ausschluss
        c- Tod.
(8)   Der Austritt bedarf dem Vorstand gegenüber der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt zwei
        Monate zum Jahresschluss.
(9)    Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden wegen:
        a- erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
        b- Zahlungsrückständen (länger als ein halbes Jahr) trotz Mahnungen
        c- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen  
            Verhaltens.
        d- unehrenhaften Verhaltens
       Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich
       begründete Beschwerde anfechten, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur
       endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragsverpflichtungen bis Ende des  Kassierungs-
       zeitraums bestehen.

                       § 4  Pflichten der Mitglieder; LPO; Verstöße gegen den Tierschutz
(1)   Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb
        von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten,
        insbesondere:
        a- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht
            unterzubringen
        b- den Pferden ausreichende Bewegung zu verschaffen
        c- die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt; ein Pferd nicht unreiterlich
            zu behandeln (d.h. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren)
  (2)  Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen  Reiterlichen
        Vereinigung e.V., einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten
        Verhaltensregeln können gemäß LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/ oder
        Sperren von Reitern und/ oder Pferden geahndet werden.

                                                  § 5  Geschäftsjahr und Beiträge
 
 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  (2) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  (3) Beiträge sind einmalig im Voraus für das laufende Kalenderjahr zu zahlen.

                                                        § 6  Organe des Vereins
(1)   Die Organe des Vereins sind:
        a- die Mitgliederversammlung
        b- der Vorstand

                                                        § 7  Mitgliederversammlung
  
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  (2) Im ersten Viertel eines jeden Vereinsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
        Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss
        dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der  Mitglieder unter Angabe von Gründen
        schriftlich beantragt wird.
  (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche
       Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der
       Einberufung und der Versammlung müssen mindestens zwei  Wochen liegen.
  (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
        beschlussfähig.
  (5) Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung schriftlich beim
       Vorstand einzureichen. 
(6)   Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit
       entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)   Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines anwesenden Mitglieds durch Stimmzettel.
       Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der
       Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen
       eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(8)  Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
      Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(9)  Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Beschlüsse in Wortlaut
       und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Dieses ist vom Vorsitzenden und vom
       Schriftführer zu unterzeichnen.

                                                 § 8  Aufgaben der Mitgliederversammlung
  (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
        a- die Wahl des Vorstandes (§9 2 a-d)
        b- die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
        c- die Wahl von zwei Rechnungs- und Kassenprüfern
        d- die Jahresrechnung
        e- die Entlastung des Vorstandes
         f- die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
        g- Satzungsänderungen
        h- Ernennung von Ehrenmitgliedern
         i- Auflösung des Vereins
  (2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
        Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

                                                  § 9  Der Vorstand des Vereins
  (1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
  (2) Dem Vorstand gehören an:
        a- der Vorsitzende
        b- der stellvertretende Vorsitzende
        c- der Jugendwart
        d- bis zu vier weitere Mitglieder, außerdem:
        e- der Vorsitzende der Jugendleitung (gem. Jugendordnung)
         f- der Ehrenvorsitzende des Vereins mit beratender Stimme
  (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
        ist allein vertretungsberechtigt.  Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall
        der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  (4) Der Vorstand /(a-d) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
       Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung
       eine Ergänzungswahl durchzuführen.
  (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als  
        abgelehnt.
  (6) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der
        Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
        Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  (7) Nach langjähriger Arbeit als Vereinsvorsitzender kann dieser nach Ausscheiden aus seinem Amt
       als Ausdruck der Wertschätzung und Anerkennung seiner Verdienste von der Mitglieder-
       versammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Der Ehrenvorsitzende ist zugleich
       Ehrenmitglied des Vereins. Er arbeitet mit beratender Stimme im Vereinsvorstand mit.

                                                 § 10  Aufgaben des Vorstandes
       Der Vorstand entscheidet über:
       a- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
       b- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
           Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
       c- die Führung der laufenden Geschäfte.

                                                              § 11  Der Ehrenrat
  (1) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein
        anderes Amt im Verein begleiten und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden
        von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  (2) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb
        des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die
        Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.
  (3) Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher
       Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der
       erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  (4) Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
        a- Verwarnung
        b- Verweis
        c- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu begleiten mit sofortiger Wirkung (Suspendierung)
        d- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monate
        e- Ausschluss aus dem Verein
  (5) Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

                                                            § 12  Ehrenmitglieder
  (1) Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
       Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden
       Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
  (2) Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

                                                               § 13  Kassenprüfer
  (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht
       Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
  (2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens
       einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand  jeweils schriftlich
       Bericht zu erstatten.

                                                         § 14  Auflösung des Vereins
  (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
       einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von
       zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  (2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
       des Vereins an den Thüringer Reit- und Fahrverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur
       Förderung der in §2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

                                                        §15    Inkrafttreten
       Diese Satzung ist in der geänderten, vorliegenden Form am 01.06.14 in der Mitgliederver-
       sammlung des Vereins beschlossen worden und tritt mit diesem Termin in Kraft.


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Jugendordnung des Pferdesportvereins Bucha e.V.

 

§1  Name, Mitgliedschaft
(1)      Die jugendlichen Mitglieder des Pferdesportvereins Bucha e.V. bilden die „Reiterjugend“. Sie wird von den Junioren und Jungen Reitern (gem. LPO) gebildet.

§2       Zweck, Aufgaben
(1) (a) Förderung des Pferdesports in allen Disziplinen und Wahrung des ideellen Charakters.
      (b) Förderung der Jugendpflege und Jugengesundheit durch den Pferdesport.
(2) (a) Interessenvertretung gegenüber der Kreisreiterjugend, der Sportjugend im KSB, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der deutschen Reiterjugend der FN, den Behörden und der  Öffentlichkeit.
      (b) Als Mitglied der Kreisreiterjugend und der Sportjugend im KSB bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats.
      (c) Die Reiterjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§3
Organe
Die Organe der Reiterjugend sind
(a) der Jugendtag
(b)die Jugendleitung

§4
Jugendtag
(1)     Es werden ordentliche und außerordentliche Jugendtage unterschieden. Sie sind das oberste Organ der Reiterjugend. Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des Pferdesportvereins und die Jugendleitung.
(2)     Der ordentliche Jugendtag findet jedes Jahr statt. Die Sitzung wird von der Jugendleitung zwei Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge schriftlich einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der einberufenen Mitglieder vertreten sind. Der Jugendtag wird beschlußunfähig, wenn weniger als die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nur noch anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschluß-fähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(3)     Ein außerordentlicher Jugendtag ist auf Antrag eines Drittels der Vereinsvertreter oder nach Bedarf durch die Jugendleitung
          mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
(4)     Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere:
    (a) Wahl der Jugendleitung; sonstige Wahlen
    (b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendleitung
    (c) Entgegennahme der Berichte der Jugendleitung und des Kassenberichts
    (d) Entlastung der Jugendleitung.

§5      Jugendleitung
(1)      Die Jugendleitung wird vom Jugendtag auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie führt die Reiterjugend nach den Richtlinien des Jugendtags. Im Vereinsvorstand wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten.Wenigstens ein Vertreter muß ein Vertreter der weiblichen Jugend und ein weiterer Vertreter darf nicht älter sein als achtzehn Jahre.
(2)      Die Jugendleitung besteht aus:
      (a) dem Vorsitzenden
      (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
      (c) einem Jugendsprecher, der zur Zeit der Wahl nicht älter ist als achtzehn Jahre.
(3)      Der Vorsitzende der Jugendleitung vertritt die Interessen der  Reiterjugend nach innen und nach außen.  Der Vorsitzende der Jugendleitung ist Mitglied des Vereinsvorstands.
(4)      Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins, der Jugendordnung, der Geschäfts ordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtags.
(5)      Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Mitglieder der Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen acht Tagen einzuberufen.
(6)      Die Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Jugendleitung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Jugendleitung.

§6      Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur auf den außerordentlichen Jugendtagen  oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Simmberechtigten.

§7
Inkrafttreten
Diese Jugendordnung ist in der vorliegenden Form am 15.10.94 in der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit diesem Termin in Kraft.

 

Beitragsordnung

Ab 01.01.2024 gültige Beitragsordnung
(einstimmiger Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.02.2023) :

Mitglieder

Aufnahmegebühr
(einmalig)

Mitgliedsbeitrag
(jährlich)

Kinder (unter 18 Jahre)

     15,- €

    46,- €

Schüler/Azubi/Studenten

     20,- €

     58,- €

Erwachsene

     25,- €

     70,- €

Passive Mitglieder

       5,- €

     34,- €

(Im Mitgliedsbeitrag enthalten sind die Pflichtbeiträge zu KSB, LSB und TRFV)

Familientarif bereits ab dem 2. Familienmitglied (jedoch nicht für Passivmitglieder) 12,00 € Nachlass auf den Jahresbeitrag.

Beiträge bitte jeweils bis Ende März des laufenden Jahres auf folgendes Konto überweisen:

Kto. des Pferdesportvereins Bucha e.V.  
KSK Saalfeld – Rudolstadt
IBAN: DE29 8305 0303 0000 1602 88
BIC: HELADEF1SAR

Bitte Sonderregelung für Nutzung der Bonuskarten für Reitstunden beachten!!!
(Ausstellung und Nutzung für das jeweils laufende Jahr erst nach Zahlung des Jahresbeitrages möglich)

 

 

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